Vereins-Satzung der HRG Harburger Radsport Gemeinschaft v. 1951 e.V. in der Fassung vom 19.01.2022
Der am 13.Juli 1951 gegründete Verein führt den Namen Harburger Radsport Gemeinschaft v. 1951 e.V. mit Sitz in Hamburg-Harburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges Training. Der Verein pflegt und fördert den Radsport sowie die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. Er vertritt die Belange des Radfahrwesens. Politische oder religiöse Angelegenheiten dürfen im Verein nicht betrieben werden. Maßgebend für die sportliche Betätigung ist die Sportordnung des Bundes Deutscher Radfahrer e.V..
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. und des Radsport-Verbandes Hamburg e.V..
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) passiven (fördernden) Mitgliedern
Zu a) Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben gleichfalls die als Satzung und Zweck des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen und müssen den übergeordneten Fachorganisationen angehören.
Zu b) Als Jugendmitglieder gelten solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wechseln sie automatisch zu a). Sie haben bei der Hauptversammlung kein aktives oder passives Wahlrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
Zu c) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind beitragsfrei. Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder ernannt werden, wenn sie sich hervorragend um den Verein oder die Förderung des Radsports verdient gemacht haben.
Zu d) diese sind Mitglieder, die den Verein fördern und nicht am Sportbetrieb teilhaben.
§ 4 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand einen schriftlichen oder elektronischen (Funktionalität auf Vereins- Homepage) Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die nächste Hauptversammlung angerufen werden, diese entscheidet endgültig.
Die Vereinskleidung (Trikots, Jacken und Hosen) wird von unseren Sponsoren nur unter entsprechenden Auflagen mitfinanziert.
Diese sehen vor, dass bei allen gemeinsamen Trainingsterminen oder der Teilnahme an Rennen bzw. Breitensportveranstaltungen für jedes Vereinsmitglied grundsätzlich die Verpflichtung besteht, die jeweils aktuelle Vereinskleidung zu tragen.
Jedes Vereinsmitglied erhält eine aktuelle Vereinssatzung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum 31.12. des Jahres, mit ¼ jährlicher Kündigungsfrist, erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wegen:
a) gröblichen Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Vereinszucht, d.h. Versammlungsbeschluss und Anordnung der Funktionäre.
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
c) gröblichen oder mehrfachen Verstoßes gegen die Vereinskameradschaft
d) Vertrauensbruch
e) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand, nachdem dem Betroffenen vorher genügend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. Ausgeschlossene Mitglieder werden nicht wieder aufgenommen.
Innere Vereinsangelegenheiten sind von Mitgliedern streng vertraulich zu behandeln. Zuwiderhandlungen können mit dem Vereinsausschuss bestraft werden.
a) Die Beiträge und Gebühren sowie deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch Hauptversammlungsbeschluss festgelegt.
Jedes Vereinsmitglied zahlt ½ Jahresbeitrag, der im Voraus zu entrichten ist (1.1. und 1.7. des Jahres).
b) In besonderen Fällen kann auf schriftlichen Antrag der Beitrag, nachweislich bei Erwerbslosigkeit, bis zu 6 Monaten erlassen werden. In Ausnahmefällen kann diese Frist durch Beschluss der Versammlung verlängert werden.
c) Mitglieder, die mit ihren Beiträgen über 3 Monate im Rückstand sind und einer einmaligen schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen oder keinen Gebrauch von Absatz b) machen, haben keine Mitgliederrechte von Beginn ihres Zahlungsrückstandes bis zur Aufnahme regelrechter Zahlung.
Mahnkosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
d) Bei Eintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Festlegung ebenfalls in der Hauptversammlung erfolgt.
§ 9 Vereinsorgane sind
a) die Hauptversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
2. Eine ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, und zwar in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Gesamtvorstand
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form der schriftlichen Benachrichtigung der stimmberechtigten Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Vereinsmitteilungsblatt. Die schriftliche Benachrichtigung kann durch einfachen Brief, Telefax oder E‑Mail vorgenommen werden. Zwischen dem Tage der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung bzw. Einladung zur Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Gesamtvorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl und Bestätigung von Vorstandmitgliedern, der Kassenprüfer und des Jugendleiters
e) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f) Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
7. Die ordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Außerordentliche Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Tagesordnung derselben von der nächsten ordentlichen Hauptversammlung mit zu erledigen. Über Satzungsänderungen kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
10. Anträge zur Tagesordnung können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Gesamtvorstand
11. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Hauptversammlung nur verhandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
§ 11 Vorstand, geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand
1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter ( 2. Vorsitzender) und dem Kassenwart.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Materialwart, den Fachwarten und dem Jugendleiter.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, soweit nicht einzelnen Vereinsmitgliedern für gewisse Geschäfte Vollmacht von ihm übertragen worden ist. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart ihre Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden (1.Vorsitzende) ausüben.
3. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung zur ordentlichen Jugend-Hauptversammlung soll zwei Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung abgehalten werden. Die Einberufung und das Beschlussverfahren erfolgen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 10 der Satzung.
Die Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die ordentliche Hauptversammlung. Versagt die ordentliche Hauptversammlung die Bestätigung ist von ihr ein Jugendleiter kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu bestätigen.
4. Der Gesamtvorstand leite den Verein. Seien Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandmitglieder es beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
b) die Bewilligung der Ausgaben
c) die Aufnahme von Mitgliedern
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung des Vorstandes, die Ausschüsse sowie der Jugendhauptversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Alljährlich in der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, davon mindestens einer neu, welche dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen. Dieselben haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen und den Mitgliedern auf der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:
der erste Vorsitzende
der Kassenwart
der Fachwart für Rennsport
der Fachwart für Material
der Fachwart für MTB
In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
der zweite Vorsitzende ( Stellvertreter des Vorsitzenden)
der Schriftführer
der Fachwart für RTF
der Fachwart für Radwandern
der Fachwart für Breitensport
sonstige Mitglieder des Gesamtvorstandes.
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und eine Hauptversammlung mit 4/5 Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird zunächst zur Abdeckung aller aus dem Vereinsbetrieb und aus den Verträgen mit Dritten Personen vorhandenen Schulden verwendet.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mitgliederversammlungen finden regelmäßig statt, besondere Einladungen erfolgen nicht. Hier werden mit den Mitgliedern organisatorische und technische Abläufe beraten.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu beurkunden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder eines hierzu beauftragten Vereinsmitgliedes. Alle Mitglieder sind mit 16 Jahren stimmberechtigt.
Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung, sie ist Bestandteil dieser Satzung. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung zur ordentlichen Jugendhauptversammlung erfolgt durch den Jugendleiter. Die Jugendhauptversammlung soll zwei Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung abgehalten werden. Die Einberufung und das Beschlussverfahren erfolgen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die ordentliche Hauptversammlung die Bestätigung, ist von ihr ein Jugendleiter kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 19 Anti-Doping
Der Verein lehnt jede Form des Dopings ab.
§ 19a Verurteilung jeglicher Gewalt
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 20 Haftungsausschluss
1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und / oder in der Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst Ansprüche herleiten können.
2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen hat / oder das jeweilige Risiko versichert hat.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihre Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitglieder.